Rechtsprechung
   VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,5819
VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21 (https://dejure.org/2021,5819)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.03.2021 - 2 B 588/21 (https://dejure.org/2021,5819)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. März 2021 - 2 B 588/21 (https://dejure.org/2021,5819)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,5819) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 8 GG, Art 2 GG, Art 1 GG, § 15 VersG, § 28 IfSG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versammlungsrechts

  • rechtsportal.de

    Verbot der Durchführung eines Aufzugs durch eine belebte Innenstadt hinsichtlich der Gefahr einer Infektionsausbreitung auch im Freien bei größeren Menschenansammlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbot von Versammlung mit Auflagen bei unklarer Verbindung zur Querdenker-Szene

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21
    Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 und Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, BVerfGE 69, 315 , juris Rn. 61).

    Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 1 B 385/20 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, juris Rn. 80).

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21
    Insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gehört zu den Rechtsgütern, welches unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit versammlungsbeschränkende Maßnahmen, worunter grundsätzlich auch Versammlungsverbote fallen, rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16).

    Gleichfalls als mildere Mittel können nach alledem die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort ein regelmäßig milderes Mittel darstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21
    Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 und Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, BVerfGE 69, 315 , juris Rn. 61).
  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21
    Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21
    Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92 , juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, BVerfGK 11, 102 , juris Rn. 19).
  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21
    Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92 , juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, BVerfGK 11, 102 , juris Rn. 19).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21
    Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 1 B 385/20 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, juris Rn. 80).
  • BVerfG, 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Untersagungsverfügung bezüglich einer

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21
    Zwar können frühere Erfahrungen mit gleichen oder ähnlichen Versammlungen desselben Anmelders oder aus dem gleichen Umfeld herangezogen werden, um Schlüsse darauf zu ziehen, ob Auflagen der vorstehend beschriebenen Art beachtet werden dürften oder nicht und welche Gefahren daraus resultieren dürften (vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2020 - 2 B 3080/20 -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21
    Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.09.2020 - 10 CS 20.2063, juris Rn. 9 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09, juris Rn. 17.).
  • OVG Bremen, 04.12.2020 - 1 B 385/20

    05.12.2020 - Querdenken421 - Corona; Querdenker; Versammlung; Versammlungsverbot

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21
    Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 1 B 385/20 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, juris Rn. 80).
  • VGH Hessen, 17.06.2020 - 2 E 1289/20

    Streitwert in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren

  • VGH Bayern, 11.09.2020 - 10 CS 20.2063

    Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots während der Corona-Pandemie (Bayern)

  • VG Kassel, 17.03.2021 - 6 L 562/21

    Versammlungsverbot während Corona-Pandemie

  • VGH Hessen, 14.12.2020 - 2 B 3080/20

    Für heute angekündigte Kundgebungen und der Aufzug von Querdenken 69 in Frankfurt

  • VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22

    Verbot einer veranstalterlosen Versammlung

    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersammlG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausschließt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 14 f.; VG Kassel, Beschl. v. 18.06.2021 - 6 L 1137/21.KS -, juris Rn. 8; Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt I, Rn. 154 ff.; s. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; offengelassen von OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 03.01.2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris).
  • VG Würzburg, 31.01.2022 - W 5 S 22.157

    Allgemeinverfügung; Versammlungen in der Form sog. "Spaziergänge"; Beschränkung

    Gleichfalls als mildere Mittel können nach alledem die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort ein regelmäßig milderes Mittel darstellen (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 16; HessVGH, B.v. 19.3.2021 - 2 B 588/21 - juris Rn. 6).

    Die Versammlungsbehörde hat sich bei ihrer Gefahrenprognose weiterhin von der fachlichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) leiten lassen (HessVGH, B.v. 19.3.2021 - 2 B 588/21 - juris Rn. 8), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit der Vorschrift des § 4 IfSG ein besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13) und das die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung "insgesamt als sehr hoch" eingeschätzt hat.

    der Versammlung, stellt sich die Umsetzung des Tragens einer Mund-Nasen- Bedeckung als weniger gravierend dar als andere Beschränkungen, die etwa die Versammlungsdauer und die Teilnehmerzahl betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 16; HessVGH, B.v. 19.3.2021 - 2 B 588/21 - juris Rn. 6; VG Ansbach, B.v. 22.2.2021 - AN 4 S 21.00269 - juris Rn. 78).

  • VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22

    Verbot der "Montags- und Samstagsspaziergänge" in Bad Kreuznach war rechtmäßig

    Bei § 28a Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG a. F. handelt es sich jedoch nicht um abschließende infektionsschutzrechtliche Spezialregelungen, die eine grundsätzliche Sperrwirkung dergestalt entfalten, dass ein Rückgriff auf die allgemeine versammlungsrechtliche Befugnis in § 15 Abs. 1 VersG zum Erlass von Versammlungsverboten aus Gründen des Infektionsschutzes grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 19. März 2021 - 2 B 588/21 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 - 10 CS 22.125 und 10 CS 22.126 -, juris Rn. 12 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 10 S 236/22 -, juris Rn. 6; offen gelassen von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Januar 2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris Rn. 8).

    Dass die Ansteckungsgefahr im Freien gerade bei größeren Menschenansammlungen wahrscheinlich ist, ergibt sich damals wie heute auch daraus, dass vom Robert Koch-Institut als besondere Gefahrenquellen für Übertragungen des Coronavirus geschlossene Räume mit schlechter Belüftung, Gruppen und Gedränge mit vielen Menschen an einem Ort und Gespräche in lebhafter Atmosphäre und engem Kontakt mit anderen ohne Mund-Nasen-Bedeckung genannt wurden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. März 2021, a. a. O., Rn. 10 m. w. N.).

  • VG Würzburg, 07.02.2022 - W 5 S 22.173

    Beschränkung einer Versammlung, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung,

    Gleichfalls als mildere Mittel können nach alledem die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort ein regelmäßig milderes Mittel darstellen (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 16; HessVGH, B.v. 19.3.2021 - 2 B 588/21 - juris Rn. 6).

    Des Weiteren hat sich die Versammlungsbehörde von der fachlichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) leiten lassen (HessVGH, B.v. 19.3.2021 - 2 B 588/21 - juris Rn. 8), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit der Vorschrift des § 4 IfSG ein besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13) und das die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung "insgesamt als sehr hoch" eingeschätzt hat.

    Im Hinblick auf Art. 8 GG, d.h. die Durchführung der Versammlung, stellt sich die Umsetzung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung als weniger gravierend dar als andere Beschränkungen, die unmittelbar die Wahl der Versammlungsform eines Aufzuges, die Versammlungsdauer und die Teilnehmerzahl betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 16; HessVGH, B.v. 19.3.2021 - 2 B 588/21 - juris Rn. 6; VG Ansbach, B.v. 22.2.2021 - AN 4 S 21.00269 - juris Rn. 78).

  • VG Würzburg, 30.04.2021 - W 5 S 21.591

    Beschränkung einer Versammlung, Untersagung eines Versammlungszuges, Pflicht zum

    Die durch die Versammlungsbehörde hier vorgenommene Reduzierung der Versammlung von einer stationären und einer sich fortbewegenden Versammlung auf eine ortsfeste Versammlung stellt eine Beschränkung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 BayVersG dar (zur Einstufung der Beschränkung auf eine stationäre Veranstaltung als weniger einschneidende Maßnahme als eines Versammlungsverbots vgl. HessVGH, B.v. 19.3.2021 - 2 B 588/21 - juris Rn. 11).

    Gleichfalls als mildere Mittel können nach alledem die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort ein regelmäßig milderes Mittel darstellen (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 16; HessVGH, B.v. 19.3.2021 - 2 B 588/21 - juris Rn. 6).

    Die Versammlungsbehörde hat sich bei ihrer Gefahrenprognose in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich von der fachlichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) leiten lassen (HessVGH, B.v. 19.3.2021 - 2 B 588/21 - juris Rn. 8).

  • VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22

    Coronapandemie: befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form

    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist voraussichtlich nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, juris, Rn. 16 mit Hinweisen auf Hess. VGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 -, juris, Rn. 6; Bayer. VGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 14 f.; VG Kassel, Beschl. v. 18.06.2021 6 L 1137/21.KS -, juris Rn. 8; Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt I, Rn. 154 ff.; ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 14 K 119/22 -, juris, Rn. 78 ff.; offengelassen von OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 03.01.2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris, Rn. 9 ff.).
  • OVG Sachsen, 14.05.2021 - 6 B 234/21

    Versammlung; Verbot; Corona; Covid-19-Pandemie; Inzidenzzahl; PCR-Test;

    bei einer vom dortigen Verwaltungsgerichtshof im März 2021 verfügten Beschränkung der Teilnehmerzahl (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 - 2 B 588/21 -, juris) und in L...... bei einer vom Senat im November 2020 (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. November 2020 - 6 B 368/20 -, juris) verfügten Beschränkung der Teilnehmerzahl nach Auflösung der Versammlung geschah.
  • VG Würzburg, 07.05.2021 - W 5 S 21.615

    Beschränkungen einer Versammlung, "Querdenken", Zulässigkeit des Antrags,

    Gleichfalls als mildere Mittel können nach alledem die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort ein regelmäßig milderes Mittel darstellen (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 16; HessVGH, B.v. 19.3.2021 - 2 B 588/21 - juris Rn. 6).
  • VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Querdenker-Versammlung

    Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die an die Gesundheitsbehörden adressierten Vorgaben des Infektionsschutzrechts, namentlich § 28 und insbesondere § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG gegenüber den versammlungsrechtlichen Vorschriften keine Sperrwirkung entfalten (so bereits VG A-Stadt, Beschl. v. 17.03.2021 - 6 L 562/21.KS , juris Rn. 8 ; dem folgend HessVGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 , juris Rn. 6 ; so auch: BayVGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526, juris Rn. 3, 14; VG München, Beschl. v. 20.02.2021 - M 13 S 21.900, juris Rn. 23).
  • VG Gelsenkirchen, 19.07.2022 - 14 K 1768/21

    Versammlung Versammlungsbestätigung Nichtstörer Störer polizeilicher Notstand

    Die herangezogenen Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, sowie des Verwaltungsgerichts Kassel und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2021 - 2 B 588/21 - VG Kassel, Beschluss vom 17. März 2021 - 6 L 573/21.KS - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2021 - 10 CS 21.526 -, sämtlich juris, betrafen Versammlungen mit 500 bis zu 6.000 Teilnehmenden, teilweise auf belebten Innenstadtplätzen.
  • VGH Hessen, 18.06.2021 - 2 B 1295/21

    Großdemonstration der Gruppierung "Freie Bürger Kassel" verboten

  • VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Verbot einer Gegendemonstration zu einer

  • VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1138/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Verbot einer Gegendemonstration zu einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht